Freizügigkeitskonto: Auszahlung und Besteuerung in Deutschland
Das Wichtigste in Kürze
- Verlässt du deine Schweizer Vorsorgeeinrichtung ohne neuen Schweizer Arbeitgeber, wandert dein Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice.
- Meldest du dich nicht, überweist die Vorsorgeeinrichtung das Geld frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung. Du verlierst es nicht, aber du verlierst die Wahl.
- Eine Barauszahlung beim endgültigen Verlassen der Schweiz ist beim obligatorischen Teil gesperrt, wenn du in Deutschland weiter pflichtversichert bist. Der überobligatorische Teil bleibt auszahlbar.
- Regulär kommst du frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter an das Geld. Ein Aufschub darüber hinaus geht seit 2024 nur noch mit Nachweis, dass du weiter erwerbstätig bist.
- Die Schweiz zieht bei der Auszahlung Quellensteuer ab, obwohl Deutschland besteuern darf. Du holst sie dir innerhalb von drei Jahren zurück, mit einer Bestätigung deines Finanzamts über Ansässigkeit und Kenntnisnahme der Leistung.
- Deutschland besteuert nach dem Zweiteilungsgrundsatz: Der obligatorische Teil läuft über den Besteuerungsanteil wie eine Rente, der überobligatorische Teil nach den Regeln für Versicherungsverträge.
Wer die Schweiz als Arbeitsort verlässt, bekommt selten einen Scheck. Stattdessen taucht ein Begriff auf, den vorher kaum jemand kennt: das Freizügigkeitskonto. Dort landet dein Pensionskassenguthaben, wenn du austrittst und keine neue Schweizer Vorsorgeeinrichtung hast, die es übernimmt.
Von da an gelten eigene Regeln, und sie sind strenger, als die meisten erwarten. Ein großer Teil des Geldes lässt sich nicht einfach abheben, die Schweiz zieht bei der Auszahlung Steuern ab, die eigentlich Deutschland zustehen, und die deutsche Besteuerung folgt einer Zweiteilung, die auf deiner Abrechnung nicht steht. Dieser Ratgeber geht das der Reihe nach durch. Wenn bei dir konkret eine Auszahlung ansteht, ist das ein guter Moment für einen Termin, weil hier vierstellige Beträge an der Reihenfolge hängen.
Wie das Konto überhaupt entsteht
Wenn du deine Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt, hast du Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das ist der sogenannte Freizügigkeitsfall, und er tritt bei jedem Jobwechsel ein, nicht erst beim Abschied aus der Schweiz.
Trittst du in eine neue Schweizer Vorsorgeeinrichtung ein, wandert das Geld dorthin. Tust du das nicht, musst du deiner bisherigen Einrichtung mitteilen, in welcher Form du den Vorsorgeschutz erhalten willst. Und hier steckt der erste Fallstrick: Bleibt diese Mitteilung aus, überweist die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Auffangeinrichtung.
Dein Geld ist dann nicht weg, aber du hast weder die Einrichtung noch die Anlageform gewählt, und du musst später aktiv nachforschen, wo es liegt. Genau so entstehen die vergessenen Guthaben, von denen in der Schweiz regelmäßig die Rede ist.
Konto oder Police, und warum zwei besser sein können
Für den Erhalt des Vorsorgeschutzes gibt es zwei zulässige Formen: die Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung und das Freizügigkeitskonto bei einer Stiftung. Beide dienen ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge, unterscheiden sich aber in Anlage und Kosten.
Wichtiger für die Planung ist eine andere Regel: Die Austrittsleistung darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Das klingt nach Verwaltungsdetail, ist aber ein echter Hebel. Wer sein Guthaben auf zwei Konten verteilt, kann die spätere Auszahlung auf zwei verschiedene Jahre legen. Weil sowohl die Schweizer Quellensteuer als auch die deutsche Besteuerung progressiv wirken, kann das die Gesamtbelastung senken. Ob es sich in deinem Fall lohnt, hängt an Beträgen und Zeitpunkten und gehört durchgerechnet, nicht geraten. Den Wechsel der Einrichtung oder der Form kannst du übrigens jederzeit vornehmen.
Barauszahlung: die drei Gründe
Das Gesetz nennt genau drei Fälle, in denen du die Barauszahlung verlangen kannst:
- Du verlässt die Schweiz endgültig, wobei hier ein wichtiger Vorbehalt gilt, dazu gleich mehr.
- Du nimmst eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und unterstehst der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr.
- Die Austrittsleistung ist ein Bagatellbetrag, also kleiner als dein Jahresbeitrag.
Bist du verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, ist die Barauszahlung zusätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung deines Ehegatten oder Partners zulässig. Das ist keine Formsache, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Die EU-Sperre: warum das Obligatorium meist bleibt
Jetzt zum Vorbehalt, und das ist der Punkt, an dem die meisten Erwartungen kippen. Du kannst die Barauszahlung wegen endgültigen Verlassens der Schweiz im Umfang des obligatorischen Altersguthabens nicht verlangen, wenn du nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert bist.
Übersetzt: Wer zurück nach Deutschland geht und dort wieder sozialversicherungspflichtig arbeitet, ist über die gesetzliche Rentenversicherung genau gegen diese Risiken pflichtversichert. Die Sperre greift dann. Der Wortlaut der Norm führt zu diesem Ergebnis zwingend, auch wenn wir keine amtliche Quelle gefunden haben, die den Fall des in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Rückkehrers ausdrücklich beim Namen nennt. Rechne also mit der Sperre und lass dir das Gegenteil bestätigen, statt umgekehrt.
Entscheidend ist dabei die Zweiteilung deines Guthabens. Gesperrt ist nur das Obligatorium, also der gesetzlich vorgeschriebene Teil. Der überobligatorische Teil bleibt nach Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen ausdrücklich bar auszahlbar. Der gesperrte Teil bleibt auf dem Freizügigkeitskonto oder in der Police liegen, bis du regulär an ihn herankommst.
Wie hoch dein überobligatorischer Anteil ist, steht in deinem Vorsorgeausweis. Bei Grenzgängern mit gutem Schweizer Gehalt ist er oft erheblich, weil das Obligatorium nur bis zu einer gesetzlichen Obergrenze läuft.
Wann du regulär an das Geld kommst
Altersleistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden. Fällig werden sie mit Erreichen des Referenzalters.
Und hier hat sich etwas geändert, das viele ältere Ratgeber noch falsch darstellen: Einen Aufschub über das Referenzalter hinaus, um höchstens fünf Jahre, gibt es nur noch, wenn du nachweist, dass du weiterhin erwerbstätig bist. Diese Nachweispflicht gilt seit dem 1. Januar 2024. Wer sein Guthaben aus steuerlichen Gründen möglichst spät beziehen wollte, muss also neu rechnen.
Die bloße Aufgabe der Grenzgängertätigkeit ist übrigens kein Auszahlungsgrund. Das Alter ist der Auslöser, nicht der Jobwechsel.
Die Schweizer Quellensteuer und wie du sie zurückholst
Bei der Auszahlung greift die Schweiz zu, auch wenn Deutschland besteuern darf. Empfänger von Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen, die im Ausland wohnen, sind dafür in der Schweiz steuerpflichtig. Erhoben wird nach dem Recht des Kantons, in dem die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat, nicht nach deinem früheren Arbeitskanton. Wo du dein Konto führst, beeinflusst also den Abzug.
Der Steuersatz setzt sich aus einem Bundesanteil nach festem Tarif und einem kantonalen Anteil zusammen. Die kantonalen Sätze unterscheiden sich deutlich, wir nennen hier bewusst keine Zahlen, weil sie aus kantonalem Recht stammen und sich einzeln prüfen lassen müssen.
Zurückholen lässt sich der Abzug: Die Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn du innerhalb von drei Jahren seit der Auszahlung einen Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellst. Dem Antrag muss eine Bestätigung deines deutschen Finanzamts beiliegen, und die braucht zwei Aussagen: dass das Finanzamt von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und dass du im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland ansässig bist. Eine reine Ansässigkeitsbescheinigung genügt dem Wortlaut nicht. In der Praxis deckt das amtliche Antragsformular beides ab. Diese Frist ist der häufigste Grund, warum Geld liegen bleibt, das eigentlich zurückkommt.
Wie Deutschland besteuert: der Zweiteilungsgrundsatz
Für die deutsche Seite gibt es ein maßgebliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2016, das die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umsetzt. Es teilt die Leistung entlang derselben Linie wie das Schweizer Recht, und diese Zweiteilung entscheidet über deine Steuerlast:
- Obligatorium. Es ist mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Kapitalabfindungen daraus sind andere Leistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst, also wie eine Rente aus der Basisversorgung.
- Überobligatorium. Es gilt als privatrechtliches Versicherungsverhältnis. Die Besteuerung richtet sich nach den allgemeinen Regeln für Versicherungsverträge. Steuerpflichtig ist dann grundsätzlich nur der Unterschiedsbetrag, also der Ertrag. Unter zwei Bedingungen wird davon sogar nur die Hälfte angesetzt: eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren, und ein Mindestalter bei der Auszahlung. Und bei diesem Alter steckt eine Falle, die viele Ratgeber unterschlagen: Es ist das 60. Lebensjahr nur bei Verträgen bis Ende 2011. Für Vertragsabschlüsse ab 2012 verlangt das Gesetz die Vollendung des 62. Lebensjahres. Wer sein Vorsorgeverhältnis erst nach 2011 begonnen hat und sich mit 60 oder 61 auszahlen lässt, verliert die hälftige Besteuerung. Bei sehr alten Verträgen kann die Leistung dagegen ganz steuerfrei bleiben.
Ausdrücklich nicht einschlägig sind die deutschen Fördervorschriften für die betriebliche Altersversorgung. Das heißt nicht, dass die Beiträge nie steuerfrei waren, Arbeitgeberbeiträge ins Obligatorium sind es nach anderer Vorschrift durchaus. Es heißt nur: Die Förderregeln, an die viele automatisch denken, greifen hier nicht. Wer seine Auszahlung dort einordnet, rechnet mit den falschen Regeln. Das BMF-Schreiben nennt das Freizügigkeitskonto ausdrücklich als Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule, es fällt also unter diese Systematik.
Das Besteuerungsrecht liegt beim Wohnsitzstaat. Ob man die Kapitalleistung dabei als Ruhegehalt oder als nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte einordnet, ändert am Ergebnis nichts: Beide Wege weisen es allein Deutschland zu, solange deine frühere Tätigkeit privatwirtschaftlich war. Nur beim öffentlichen Dienst gelten andere Regeln.
Die Fünftelregelung: möglich, aber kein Automatismus
Die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit kann greifen. Der Bundesfinanzhof hat sie für eine schweizerische Austrittsleistung gewährt, und das BMF-Schreiben übernimmt das, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die zentrale Voraussetzung ist eine atypische Zusammenballung: Die begünstigten Einkünfte müssen in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sein, und daraus muss eine erhöhte steuerliche Belastung entstehen. Wer sein Guthaben über zwei Jahre verteilt auszahlt, kann sich damit die Zusammenballung selbst nehmen. Das ist der Punkt, an dem die Aufteilung auf zwei Freizügigkeitskonten in beide Richtungen wirken kann.
Und eine Einschränkung gehört dazu, auch wenn sie unbequem ist: Es gibt eine Rechtsprechungslinie, nach der Kapitalleistungen, die auf einem von Anfang an frei vereinbarten Kapitalwahlrecht beruhen, keine außerordentlichen Einkünfte sind. Ob sich das auf schweizerische Obligatoriumsleistungen übertragen lässt, ist in den vorliegenden Urteilen nicht entschieden. Wer mit der Fünftelregelung fest kalkuliert, kalkuliert auf unsicherem Grund und sollte das vorher steuerlich klären lassen.
Die häufigsten Fallstricke
- Nichts melden nach dem Austritt. Ohne deine Mitteilung landet das Guthaben bei der Auffangeinrichtung, und die Wahl ist weg.
- Mit der vollen Barauszahlung planen. Wer in Deutschland pflichtversichert arbeitet, kommt an das Obligatorium nicht heran. Nur der überobligatorische Teil ist auszahlbar.
- Den Sitzkanton der Stiftung ignorieren. Er bestimmt die Quellensteuer, nicht dein früherer Arbeitskanton.
- Die drei Jahre für die Rückerstattung verstreichen lassen. Die Schweizer Quellensteuer kommt nicht von selbst zurück, du musst sie beantragen.
- Auf den Aufschub nach dem Referenzalter bauen. Seit 2024 geht das nur noch mit Nachweis fortgesetzter Erwerbstätigkeit.
- Obligatorium und Überobligatorium steuerlich in einen Topf werfen. Deutschland behandelt beide Teile nach völlig verschiedenen Vorschriften.
- Bei der hälftigen Besteuerung mit dem 60. Lebensjahr rechnen. Für Verträge ab 2012 ist es das 62. Der Unterschied kostet die halbe Steuer auf den Ertrag.
- Die Zustimmung des Ehepartners vergessen. Ohne sie ist die Barauszahlung nicht zulässig.
Wie sich eine Auszahlung auf deine deutsche Steuerlast auswirkt, hängt an deinem übrigen Einkommen im selben Jahr. Einen ersten Eindruck bekommst du mit dem Brutto-Netto-Rechner. Und weil das Guthaben nur ein Faden von mehreren ist, die beim Abschied aus der Schweiz gleichzeitig gezogen werden, sortiert der Rückkehr-Leitfaden die Reihenfolge, während der Ratgeber Pensionskasse bei der Rückkehr den Übergang aus der Vorsorgeeinrichtung heraus behandelt.
Quellen
- FZG - Freizügigkeitsgesetz (Art. 2, 4, 5, 25f)
- FZV - Freizügigkeitsverordnung (Art. 10, 12, 16)
- BSV - Barbezug des BVG-Altersguthabens beim Verlassen der Schweiz
- DBG Art. 96 und 107 (Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen)
- QStV Art. 19 (Erhebung und Rückerstattung)
- BMF-Schreiben vom 27.07.2016 zu schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule
- BFH X R 33/10 (Austrittsleistung, ermäßigte Besteuerung)
- DBA Deutschland-Schweiz (Art. 18, 21)
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich mich einfach nicht melde?
Dann überweist deine Vorsorgeeinrichtung das Guthaben frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung. Verloren ist das Geld nicht, aber du hast dann weder die Einrichtung noch die Anlageform gewählt, und du musst es später aktiv suchen.
Kann ich mir das Guthaben auszahlen lassen, wenn ich zurück nach Deutschland gehe?
Nur teilweise. Das endgültige Verlassen der Schweiz ist zwar ein Barauszahlungsgrund, für den obligatorischen Teil gilt aber eine Sperre, wenn du in einem EU-Staat weiterhin obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert bist. Wer in Deutschland sozialversicherungspflichtig arbeitet, ist das über die gesetzliche Rentenversicherung. Der überobligatorische Teil bleibt auszahlbar.
Darf ich mein Guthaben auf zwei Konten aufteilen?
Ja. Die Austrittsleistung darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Das ist kein Formalie-Detail, sondern kann steuerlich sinnvoll sein, weil sich Auszahlungen so auf zwei Jahre verteilen lassen.
Ab wann komme ich regulär an das Geld?
Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter. Fällig wird die Leistung mit Erreichen des Referenzalters. Einen Aufschub um bis zu fünf weitere Jahre gibt es nur, wenn du nachweist, dass du weiterhin erwerbstätig bist. Diese Nachweispflicht gilt seit dem 1. Januar 2024, ältere Ratgeber stellen das oft noch anders dar.
Muss ich die Schweizer Quellensteuer akzeptieren?
Nein. Sie wird zwar ungeachtet des Doppelbesteuerungsabkommens immer erhoben, du bekommst sie aber zinslos zurück, wenn du innerhalb von drei Jahren seit der Auszahlung einen Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellst. Die Bestätigung des deutschen Finanzamts muss dabei zweierlei aussagen: dass es von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und dass du hier ansässig bist.
Bekomme ich die Fünftelregelung?
Der Bundesfinanzhof hat sie für eine schweizerische Austrittsleistung gewährt, und das BMF-Schreiben übernimmt das, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Nötig ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Jahr. Es gibt aber eine neuere Rechtsprechungslinie, die bei einem von Anfang an frei vereinbarten Kapitalwahlrecht die Außerordentlichkeit verneint. Verlass dich hier nicht auf eine Faustregel.
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Adel Grimm
Betreibt grenzgaenger-tools.de und recherchiert Grenzgänger-Themen an offiziellen Quellen, die in jedem Beitrag verlinkt sind. Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.