Ratgeber

Pensionskasse bei der Rückkehr nach Deutschland: Auszahlung, Verfahren, Steuern

Stand 22. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn du in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Stelle antrittst, bleibt der obligatorische Teil deines Guthabens gesperrt. Das ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.
  • Der überobligatorische Teil ist beziehbar. Wie hoch er ist, steht in deiner Austrittsabrechnung - die Kasse muss das BVG-Altersguthaben dort ausweisen.
  • Der Sicherheitsfonds BVG klärt nur ab, ob du in Deutschland rentenversichert bist. Entscheiden und auszahlen tut deine Vorsorgeeinrichtung.
  • Den Antrag darfst du frühestens drei Monate nach dem Ende deiner Schweizer Erwerbstätigkeit stellen. Eine Bearbeitungsdauer nennt keine offizielle Quelle.
  • Der Sitzkanton deiner Freizügigkeitseinrichtung bestimmt, wie viel Quellensteuer beim Bezug zunächst abgezogen wird. Weil du sie als in Deutschland Ansässiger zurückbekommst, geht es dabei um Vorfinanzierung, nicht um endgültige Kosten.
  • Die Schweizer Quellensteuer bekommst du vollständig und zinslos zurück - aber nur auf Antrag und nur innerhalb von drei Jahren.

Wenn ein Grenzgänger seinen Schweizer Job aufgibt, wird das Pensionskassen-Guthaben fällig. Bei langen Erwerbsbiografien sind das schnell sechsstellige Beträge, und die meisten Menschen treffen dazu genau einmal im Leben eine Entscheidung. Dieser Beitrag geht das Verfahren durch: was ausgezahlt wird, was gesperrt bleibt, welche Formulare wohin gehen und was am Ende bei dir ankommt.

Ein Hinweis vorweg, weil er die häufigste Enttäuschung betrifft: Wer in Deutschland eine normale Anstellung antritt, bekommt in aller Regel nicht das ganze Guthaben ausgezahlt. Warum das so ist und was trotzdem geht, steht gleich im ersten Abschnitt. Wenn du deine Zahlen konkret durchgehen willst, bevor du etwas unterschreibst, kannst du dafür einen Termin vereinbaren - besonders die Wahl der Freizügigkeitseinrichtung ist eine Entscheidung, die sich später kaum noch korrigieren lässt, ohne Geld zu kosten. Den Überblick über alle anderen Schritte der Rückkehr findest du im Rückkehrer-Fahrplan.

Was beim Austritt aus der Kasse passiert

Endet deine Schweizer Erwerbstätigkeit, ohne dass du direkt bei einem anderen Schweizer Arbeitgeber anfängst, wird dein Guthaben als Austrittsleistung fällig, und zwar mit dem Austritt selbst (Art. 2 FZG). Überweist die Kasse nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die nötigen Angaben hat, läuft Verzugszins.

Du musst ihr mitteilen, wohin das Geld soll. Zulässig sind nur zwei Formen: ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung. Meldest du dich nicht, überweist die Kasse frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung BVG (Art. 4 FZG). Verloren ist dein Geld dort nicht, aber du hast dann weder die Einrichtung noch die Anlage gewählt.

Verlange in jedem Fall die Austrittsabrechnung. Sie muss die Höhe des Altersguthabens nach Art. 15 BVG ausweisen (Art. 8 FZG). Diese eine Zahl entscheidet über alles Weitere, denn sie ist der Betrag, der gesperrt werden kann - und sie ist später auch die Grundlage deiner deutschen Steuerrechnung.

Der harte Punkt: das Obligatorium bleibt meistens gesperrt

Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist möglich, wenn du die Schweiz endgültig verlässt (Art. 5 FZG). Für Grenzgänger setzen die zuständigen Stellen an die Stelle der Ausreise das Ende der Erwerbstätigkeit - das Antragsformular fragt ausdrücklich so danach.

Darauf folgt aber die Einschränkung, um die es eigentlich geht. Nach Art. 25f FZG kannst du die Barauszahlung nicht verlangen, soweit es um das bis zum Austritt erworbene Altersguthaben nach Art. 15 BVG geht, wenn du in einem EU-Staat weiterhin obligatorisch gegen Alter, Tod und Invalidität versichert bist. Genau das passiert, wenn du in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Stelle antrittst. Eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk oder die Beamtenversorgung sperren nach dem Merkblatt des Sicherheitsfonds ebenso.

Sei dir über die Wahrscheinlichkeit im Klaren: Für die Zielgruppe dieses Artikels ist das der erwartbare Ausgang, nicht der Ausnahmefall - denn eine sozialversicherungspflichtige Stelle in Deutschland ist genau das Kriterium, das die Sperre auslöst. Zur Einordnung, wie oft die Abklärung insgesamt zur Blockade führt: 2024 endeten 3.144 von 9.919 abgeschlossenen Abklärungen mit einer Blockade des BVG-Anteils. Die übrigen betreffen überwiegend Menschen, die im Ausreiseland gar nicht mehr erwerbstätig waren. Wer den vollen Betrag als frei verfügbare Reserve einplant, etwa zur Ablösung eines Kredits, plant auf einer wackligen Annahme.

Vier Bedingungen müssen für die Sperre zusammenkommen: Ausreise nach dem 31.5.2007, Guthaben aus der gesetzlichen Minimalvorsorge, Ziel ein EU- oder EFTA-Land, und Unterstellung unter die dortige obligatorische Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassene. Fehlt eine davon, ist das ganze Guthaben beziehbar.

Der überobligatorische Teil bleibt in jedem Fall beziehbar. Und was gesperrt ist, bleibt auf einem Sperrkonto in der Schweiz und wird verzinst. Einen Transfer in die deutsche Rentenversicherung gibt es nicht. Ändert sich deine Lage später, etwa weil du die Erwerbstätigkeit aufgibst, kannst du den Antrag erneut stellen.

Das Verfahren, Schritt für Schritt

Wichtig zur Rollenverteilung, weil sie oft verwechselt wird: Der Sicherheitsfonds BVG klärt ausschließlich ab, ob du in Deutschland rentenversichert bist. Er entscheidet nicht über die Auszahlung und zahlt nichts aus. Auf dem Formular steht das wörtlich: die Prüfung der Voraussetzungen und die Auszahlung erfolgen durch deine Vorsorgeeinrichtung. Reklamationen gehören also dorthin, nicht nach Bern.

Diese Schritte gelten, wenn du das ganze Guthaben willst. Geht es dir nur um das Überobligatorium, entfallen die Schritte 4 bis 9 - dafür braucht deine Einrichtung keine Abklärung beim Sicherheitsfonds, und du musst auch keine drei Monate warten.

  1. Der Kasse den Austritt und deine Absicht melden. Sag früh, dass die Schweizer Tätigkeit endet und ob du eine Barauszahlung willst.
  2. Austrittsabrechnung verlangen, mit der Aufschlüsselung nach obligatorisch und überobligatorisch.
  3. Zielgefäß bestimmen, sonst entscheidet nach spätestens zwei Jahren die Auffangeinrichtung für dich.
  4. Drei Monate warten. Das Formular darf frühestens drei Monate nach dem Ende deiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ausgefüllt werden. Maßgeblich ist der Zustand am Antragsdatum, nicht am Austrittstag.
  5. Formular ausfüllen. Es heißt „Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland nach dem endgültigen Verlassen der Schweiz", Kennung SF-F6-01DE-DE, und es gibt es auch als Onlineversion. Gefragt wird, ob du am Antragsdatum rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig warst, Entgeltersatzleistungen bezogen, ein Kind unter drei erzogen, nicht erwerbsmäßig gepflegt oder Vorruhestandsgeld bezogen hast.
  6. Beilagen zusammenstellen. Vorgeschrieben sind: Kopie von Reisepass oder Personalausweis, Kopie der Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde, für Grenzgänger der Nachweis über das Ende des Arbeitsverhältnisses mit genauem Datum, und Versicherungsausweis oder Austrittsabrechnung der letzten Vorsorgeeinrichtung.
  7. Einreichen, per Post an den Sicherheitsfonds BVG in Bern oder per E-Mail. Auch deine Vorsorgeeinrichtung darf den Antrag stellen.
  8. Der Sicherheitsfonds leitet weiter an die Deutsche Rentenversicherung und fragt parallel die Zentralstelle 2. Säule nach weiteren Guthaben ab, von denen du vielleicht nichts mehr weißt.
  9. Die Rentenversicherung bestätigt auf dem Formular, ob du unterstellt bist, und schickt es zurück. Der Sicherheitsfonds informiert dich und deine Einrichtung schriftlich.
  10. Auszahlungsantrag bei der Einrichtung stellen - entweder für das ganze Guthaben oder nur für das Überobligatorium. Das sind unterschiedliche Formulare. Wer alles beziehen darf, kann nicht stattdessen nur das Überobligatorium beziehen.

Ein Detail für Grenzgänger, das im Formular nicht sauber gelöst ist: Verlangt wird eine Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde. Wer nie in der Schweiz gewohnt hat, kann die nicht beibringen. Das Formular sieht für Grenzgänger stattdessen den Nachweis über das Ende des Arbeitsverhältnisses vor, und die Auffangeinrichtung akzeptiert die Löschung der Grenzgängerbewilligung. Ob der Sicherheitsfonds die Abmeldebestätigung bei reinen Grenzgängern generell entfallen lässt, steht nirgends - frag im Zweifel dort nach, statt einen unvollständigen Antrag zu schicken.

Zur Dauer: Keine offizielle Quelle nennt eine. Nicht das Formular, nicht das Merkblatt, nicht die Website, nicht der Geschäftsbericht. Wer dir eine Wochenzahl nennt, hat sie sich ausgedacht. Was belegt ist: Ende 2024 lagen 572 Anträge unbearbeitet, weil die Unterlagen unvollständig waren. Vollständigkeit beim ersten Versuch ist damit der einzige Hebel, den du auf die Dauer hast.

Bist du verheiratet oder lebst in eingetragener Partnerschaft, braucht die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung deines Partners (Art. 5 Abs. 2 FZG). Wird sie ohne triftigen Grund verweigert oder ist sie nicht einzuholen, entscheidet das Zivilgericht. Ob die Unterschriften zusätzlich beglaubigt werden müssen, steht nicht im Gesetz, sondern im Reglement deiner Einrichtung - die Auffangeinrichtung etwa verlangt es ab 20.000 Franken für beide Unterschriften.

Die Wahl der Freizügigkeitseinrichtung: hier liegt echtes Geld

Zwei Regeln, die zusammen einen großen Unterschied machen.

Erstens: Du darfst dein Guthaben auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen aufteilen, und das Betragsverhältnis ist frei (Art. 12 FZV). Wechseln kannst du später jederzeit. Zwei Konten bei derselben Einrichtung lehnt das Bundesamt für Sozialversicherungen dagegen ausdrücklich ab, gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz, und begründet das offen mit der Vermeidung von Steuerumgehungen. Es müssen also zwei verschiedene Anbieter sein. Eine Einrichtung, die zwei Konten für dieselbe Austrittsleistung eröffnet, handelt gegen die Praxis des Bundesamts - und die ist ausdrücklich mit der Vermeidung von Steuerumgehungen begründet.

Zweitens: Für die Quellensteuer auf eine spätere Auszahlung zählt der Sitzkanton der auszahlenden Einrichtung - nicht dein Wohnort, nicht dein früherer Arbeitsort (Art. 107 DBG). Das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt sogar ausdrücklich klar, dass auch steuerpflichtig ist, wer nie im Sitzkanton gewohnt hat.

Bevor du daraus die falsche Schlussfolgerung ziehst: Solange du beim Bezug in Deutschland ansässig bist, holst du diese Quellensteuer vollständig zurück (siehe nächster Abschnitt). Der Kanton entscheidet also nicht darüber, was dich die Auszahlung am Ende kostet, sondern darüber, wie viel Geld zunächst einbehalten wird und wie lange es blockiert ist. Bei 200.000 Franken sind das zwischen rund 1.400 und 24.000 Franken Vorfinanzierung. Wirklich teuer wird der Kanton nur, wenn du die Rückforderung verpasst oder beim Bezug nicht mehr in Deutschland ansässig bist. Wähle deine Einrichtung deshalb nicht allein nach dem Kanton.

Die Kantonssätze für Kapitalleistungen an Alleinstehende, Stand 1.1.2026:

| Kanton | Satz | Kanton | Satz | |---|---|---|---| | Obwalden | 0,72 % | Zug | 5 % | | Luzern | 0,5 % bis 40'000, dann 1,4 % | Appenzell A./I. | 6 % | | Aargau | progressiv, min. 1 % | St. Gallen | 6 % | | Tessin | progressiv, 2 - 3 % | Zürich | 6 % | | Schwyz | 2,5 % | Genf | progressiv, 0 - 6,27 % | | Neuenburg | progressiv, min. 2,5 % | Waadt | progressiv, 0,72 - 6,61 % | | Nidwalden | 3 % | Bern | 7 % | | Uri | 3,8 % | Jura | progressiv, 5 - 7,5 % | | Basel-Stadt | gestuft, 3 % bis 8 % | Solothurn | progressiv, 1,5 - 8,6 % | | Basel-Landschaft | progressiv, 3,2 - 9,5 % | Wallis | progressiv, 4,3 - 8 % | | Freiburg | gestuft, 2 % bis 10 % | Glarus | 10 % | | Schaffhausen | 7 % inkl. Bundesanteil | Graubünden | 12 % | | Thurgau | 7 %, nur Kantonsanteil | | |

Wichtig zur Lesart: Alle Werte sind ohne direkte Bundessteuer angegeben, mit einer Ausnahme: Schaffhausen weist seine 7 Prozent inklusive Bundesanteil aus. Sonst kommt der Bundesanteil noch dazu; er ist progressiv und liegt laut derselben Übersicht zwischen 0,00 und 2,30 Prozent. Zwei weitere Fußnoten der Steuerverwaltung betreffen etwas anderes: Thurgau nennt ausdrücklich nur den Kantonsanteil, der Gesamtwert liegt dort also über 7 Prozent, wie viel genau sagt die Übersicht nicht. Graubünden schlüsselt seine 12 Prozent in je 6 Prozent Kanton und Gemeinde auf. Für Aargau und Neuenburg nennt die Übersicht nur einen Mindestsatz, keine Obergrenze.

Die Tarife werden jährlich neu publiziert, die Fassung für 2026 stammt vom 10. Dezember 2025. Bevor du dich entscheidest, wirf einen Blick in die aktuelle Übersicht, statt dich auf eine Zahl aus einem Artikel zu verlassen.

Die Schweizer Quellensteuer zurückholen

Die Schweiz zieht bei jeder Kapitalauszahlung an eine Person ohne Schweizer Wohnsitz Quellensteuer ab - immer, und ausdrücklich ungeachtet einer abweichenden Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen. Auch dann, wenn das Geld auf ein Schweizer Konto geht. Rechne also nicht damit, dass der Betrag ungekürzt ankommt.

Zurückholen kannst du ihn. Für in Deutschland ansässige Personen sieht die DBA-Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Kapitalleistungen aus der zweiten Säule und aus der Säule 3a einen Rückforderungsanspruch vor, und das Merkblatt formuliert das Ergebnis deutlich: die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet.

So läuft es:

  • Formular Q-IS der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausfüllen.
  • Dein deutsches Finanzamt bestätigt darauf, dass es von der Kapitalleistung Kenntnis hat und dass du im Zeitpunkt der Fälligkeit in Deutschland ansässig warst.
  • Beides zusammen mit einer Kopie der Auszahlungsabrechnung bei der Steuerverwaltung des Sitzkantons der Einrichtung einreichen.
  • Für Deutschland ist zusätzlich, falls vorhanden, eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger beizulegen.

Zwei Punkte, die Geld kosten, wenn man sie übersieht. Die Frist beträgt drei Jahre ab Auszahlung - danach ist der Abzug endgültig. Und die Bearbeitung kann bis zu drei Monate dauern, wobei nichts zurückfließt, solange die Vorsorgeeinrichtung die Steuer noch nicht mit der Steuerbehörde abgerechnet hat.

Ein Detail zu deinen Gunsten: Anders als etwa Frankreich oder Italien steht Deutschland nicht auf der Liste der Staaten, für die ein Besteuerungsnachweis verlangt wird. Die Ansässigkeitsbestätigung genügt.

Was Deutschland besteuert

Das maßgebliche BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016 trennt sauber nach der Herkunft des Geldes, und diese Trennung entscheidet über zwei völlig verschiedene Regime:

  • Obligatorischer Teil: Die Kapitalabfindung wird als andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil erfasst.
  • Überobligatorischer Teil: Hier gelten die Regeln für Versicherungsverträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steuerpflichtig ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen; nach dem 60. Lebensjahr und zwölf Jahren nur die Hälfte davon, bei Vorsorgeverhältnissen ab 2012 gilt statt 60 das 62. Lebensjahr. Bei Vorsorgeverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, gilt altes Recht weiter: Der Bundesfinanzhof hat den überobligatorischen Teil samt Zinsanteil in solchen Altfällen für steuerfrei gehalten, wenn im Auszahlungszeitpunkt zwölf Jahre seit Beginn abgelaufen sind und laufend Beiträge geflossen sind.

Weil bei der Rückkehr in eine deutsche Anstellung gerade das Überobligatorium ausgezahlt wird, ist das für die meisten Leser die praktisch relevante Zeile. Das Datum deines Eintritts in die Schweizer Pensionskasse gehört deshalb in deine Unterlagen.

Die Öffnungsklausel ist ein Hebel, der oft übersehen wird: Hast du vor 2005 mindestens zehn Jahre lang Beiträge gezahlt, die über dem damaligen deutschen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen - also über dem Betrag, den ein Höchstverdiener in Deutschland damals maximal einzahlte -, bleibt der darauf entfallende Teil der Kapitalabfindung aus dem Obligatorium auf Antrag steuerfrei. Bei Schweizer Kassen, in die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen einzahlen, ist diese Schwelle öfter erreicht, als man denkt. Den Nachweis musst du selbst führen, und ohne Antrag passiert nichts.

Zur Fünftelregelung: Das BMF-Schreiben eröffnet sie für den obligatorischen Teil, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, und der Bundesfinanzhof hat sie 2013 für eine Schweizer Austrittsleistung zugelassen. Das Schreiben gilt weiter. Die viel zitierten Urteile vom Oktober 2025 sprechen nicht dagegen - sie betreffen deutsche betriebliche Altersversorgung und ziehen die Grenze zur Basisversorgung ausdrücklich. Einen Anspruch begründet das trotzdem nicht: Ob deine Auszahlung außerordentlich ist, prüft das Finanzamt. Beantragen ja, fest einplanen nein.

Ein Fall, der hier ausgeklammert bleibt: Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt war, fällt unter eine Sonderregel des Abkommens. Die Einzelheiten stehen im Rückkehrer-Fahrplan; für diesen Fall lohnt sich fachliche Prüfung.

Die Grundlagen zur laufenden Besteuerung als Grenzgänger stehen im Ratgeber Grenzgänger Steuererklärung, das Zusammenspiel der drei Säulen im Ratgeber Grenzgänger Pensionskasse. Was von deinem Schweizer Gehalt zuletzt real übrig blieb, rechnet dir der Nettolohn-Rechner aus.

Wenn du eine Immobilie finanzieren willst

Der Vorbezug für Wohneigentum läuft an der ganzen Sperrfrage vorbei: Er ist von den Einschränkungen nicht betroffen und ohne Abklärung beim Sicherheitsfonds möglich. Auch eine Immobilie in Deutschland ist zulässig - das Bundesamt für Sozialversicherungen nennt Grenzgänger ausdrücklich als Beispiel -, sofern es sich um selbstbewohntes Wohneigentum an deinem Hauptwohnsitz handelt.

Was dabei oft überrascht:

  • Das Geld wird nie an dich ausgezahlt. Es geht gegen Belege direkt an den Verkäufer, den Ersteller oder den Darlehensgeber, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Geltendmachung.
  • Bauland und Zweitwohnungen sind ausgeschlossen. Zulässig sind nur Wohnung und Einfamilienhaus, und immer nur ein Objekt gleichzeitig.
  • Mindestbetrag 20.000 Franken, höchstens alle fünf Jahre. Für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen nimmt die Verordnung den Mindestbetrag zwar aus, in der Praxis wenden Einrichtungen ihn dennoch an - frag deine konkret.
  • Ab 50 nur noch begrenzt. Wer das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die Freizügigkeitsleistung beziehen, auf die im 50. Altersjahr Anspruch bestand, oder die Hälfte der heutigen - je nachdem, was höher ist.
  • Rückzahlungspflicht bei Verkauf der Immobilie, aber begrenzt auf den Erlös. Fällt der geringer aus als der Vorbezug, musst du nicht aus eigener Tasche nachlegen. Im Schweizer Grundbuch wird eine Veräußerungsbeschränkung angemerkt; wie das bei einer Immobilie in Deutschland umgesetzt wird, konnte ich nicht belegen. Kläre das vorher mit deiner Vorsorgeeinrichtung.
  • Der Vorbezug belastet obligatorischen und überobligatorischen Teil proportional, kürzt also auch deine späteren Leistungen entsprechend.
  • Steuer fällt trotzdem an. Weil du im Ausland wohnst, wird vom Vorbezug Schweizer Quellensteuer abgezogen - rückforderbar über dasselbe Q-IS-Verfahren, aber sie fehlt erst einmal beim Kaufpreis. Und Deutschland besteuert den Vorbezug nach denselben Regeln wie eine Barauszahlung: Der obligatorische Anteil geht mit dem Besteuerungsanteil in dein zu versteuerndes Einkommen. Rechne beides ein, bevor du unterschreibst.

Vergessene Guthaben finden

Wer über die Jahre bei mehreren Schweizer Arbeitgebern war, hat womöglich Guthaben, an die er nicht mehr denkt. Alle Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen melden jährlich bis Ende Januar an die Zentralstelle 2. Säule beim Sicherheitsfonds BVG, für wen sie ein Guthaben führen.

Die Anfrage läuft über das Formular „Suche nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge" (SF-F5-DE) und ist kostenlos. Kopien musst du nicht beglaubigen lassen, die Antwort kommt ausschließlich per Post, telefonische Auskunft zu Guthaben gibt es nicht. Die Zentralstelle verwaltet selbst kein Geld und entscheidet nicht über Ansprüche - die machst du direkt bei der jeweiligen Einrichtung geltend. Stellst du ohnehin einen Barauszahlungsantrag, wird diese Suche automatisch mitgemacht.

Die häufigsten Fallstricke

  • Mit dem vollen Betrag als freiem Geld planen. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Stelle in Deutschland ist die Sperre des Obligatoriums der Regelfall. Für selbstbewohntes Wohneigentum gilt das allerdings nicht - dafür gibt es den Vorbezug, der von der Sperre nicht betroffen ist.
  • Der Kasse nicht sagen, wohin das Geld soll. Nach spätestens zwei Jahren entscheidet die Auffangeinrichtung.
  • Die Freizügigkeitseinrichtung nach Bequemlichkeit wählen. Der Sitzkanton bestimmt die Quellensteuer auf eine spätere Auszahlung.
  • Zwei Konten beim selben Anbieter eröffnen. Zulässig sind zwei verschiedene Einrichtungen. Alles andere ist als Steuerumgehung angreifbar.
  • Die Zustimmung des Ehepartners übersehen. Ohne sie läuft die Barauszahlung nicht, und je nach Reglement muss sie beglaubigt sein.
  • Den Antrag unvollständig einreichen. Das ist der einzige Faktor an der Bearbeitungsdauer, den du beeinflussen kannst.
  • Die Dreijahresfrist für die Quellensteuer verstreichen lassen. Das Geld kommt nicht von allein zurück, und danach gar nicht mehr.
  • Beim Vorbezug mit einer Auszahlung an dich selbst rechnen. Das Geld geht an den Verkäufer oder die Bank, nie auf dein Konto - und die Steuer darauf fällt trotzdem an.

Häufige Fragen

Bekomme ich mein Pensionskassen-Guthaben ausgezahlt, wenn ich zurück nach Deutschland gehe?

Nur zum Teil. Trittst du in Deutschland eine Stelle an und wirst dadurch rentenversicherungspflichtig, bleibt der obligatorische Teil deines Guthabens gesperrt (Art. 25f FZG). Der überobligatorische Teil ist beziehbar. Wie sich dein Guthaben aufteilt, muss deine Kasse in der Austrittsabrechnung ausweisen.

Wie lange dauert das Verfahren beim Sicherheitsfonds BVG?

Das sagt keine offizielle Quelle. Weder das Formular noch das Merkblatt, die Website oder der Geschäftsbericht nennen eine Bearbeitungs- oder Antwortfrist für Deutschland. Belegt ist nur, dass du den Antrag frühestens drei Monate nach dem Ende deiner Schweizer Erwerbstätigkeit stellen darfst. Ende 2024 waren 572 Anträge offen, weil Unterlagen fehlten - vollständig einreichen ist der beste Hebel.

Kann ich mein Guthaben auf zwei Freizügigkeitskonten aufteilen?

Auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen, und das Betragsverhältnis kannst du frei wählen (Art. 12 FZV). Zwei Konten bei derselben Einrichtung lehnt das Bundesamt für Sozialversicherungen dagegen ab, ausdrücklich mit dem Argument der Steuerumgehung. Es müssen also zwei verschiedene Anbieter sein.

Kann ich mit dem Geld ein Haus in Deutschland finanzieren?

Ein Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum ist möglich, auch für eine Immobilie in Deutschland, sofern es dein Hauptwohnsitz ist. Er läuft ohne Abklärung beim Sicherheitsfonds. Wichtig: Das Geld wird nie an dich ausgezahlt, sondern gegen Belege direkt an den Verkäufer, Ersteller oder Darlehensgeber. Bauland und Zweitwohnungen sind ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Schweizer Quellensteuer auf die Auszahlung?

Das hängt vom Sitzkanton der auszahlenden Einrichtung ab, nicht von deinem Arbeits- oder Wohnort. Die Kantonssätze für Kapitalleistungen an Alleinstehende reichen laut der Tarifübersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung von unter einem Prozent bis zwölf Prozent, und der Bundesanteil von bis zu 2,30 Prozent kommt in den meisten Kantonen noch dazu. Zurückfordern kannst du sie über das Formular Q-IS, innerhalb von drei Jahren.

Was passiert mit dem gesperrten Teil?

Er bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz liegen und wird verzinst. Einen Transfer in die deutsche Rentenversicherung gibt es nicht. Beziehen kannst du ihn frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, also in der Regel ab 60. Ändert sich deine Lage vorher, etwa weil du nicht mehr rentenversicherungspflichtig bist, kannst du den Antrag erneut stellen.

Deine Situation klären

Besprich deinen Fall direkt mit Clemens Roeder, spezialisiert auf Grenzgänger.

AG

Adel Grimm

Betreibt grenzgaenger-tools.de und recherchiert Grenzgänger-Themen an offiziellen Quellen, die in jedem Beitrag verlinkt sind. Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.